5 S 3/19•Landgericht Duisburg, 2019-12-19, 5 S 3/19
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Landgericht Duisburg — 5 S 3/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 5 S 3/19
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2019:1219.5S3.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen 12 C 2/17 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.613,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.
Darüber hinaus stellen die Beklagten den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro frei.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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