18 O 522/93•Landgericht Essen, 1996-04-18, 18 O 522/93
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Landgericht Essen — 18 O 522/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-04-18
Aktenzeichen: 18 O 522/93
ECLI: ECLI:DE:LGE:1996:0418.18O522.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: §§ 823 I, 843, 847 BGB a. F.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
Eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750,00 DM monatlich zu zahlen, beginnend mit dem XX. und jeweils zahlbar am 17. eines jeden Monats;
88.029,63 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von
20.217,38 DM seit dem
57.150,88 DM seit dem
7.110,39 DM seit dem
3.550,98 DM seit dem
4 % Zinsen von 50.000 DM zu zahlen für die Zeit vom 17.05.XX bis 27.05.XX.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, insbesondere den zukünftigen Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 03.05.XX zu ersetzen.
Im Übrigen wird die die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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