11 O 64/02•Landgericht Essen, 2002-09-27, 11 O 64/02
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Landgericht Essen — 11 O 64/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-27
Aktenzeichen: 11 O 64/02
ECLI: ECLI:DE:LGE:2002:0927.11O64.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.495,92 EUR (2.925,78 DM) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.06.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1.) 2.705,89 EUR
(5.292,77 DM) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach $§ 1 DÜG seit dem 28.09.2001 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte 32 %, der Kläger darüber hinaus weitere 19 %, die Beklagten zu 1.) und 2.) 17 %, der Beklagte zu 1.) darüber hinaus weitere 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch jeweils nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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