Landgericht Essen, 2002-11-25, 45 T 1/02

45 T 1/02Tribunal Cantonal25 de nov. de 2002

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Landgericht Essen — 45 T 1/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-25

Aktenzeichen: 45 T 1/02

ECLI: ECLI:DE:LGE:2002:1125.45T1.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Das Verfahren wird analog § 148 ZPO ausgesetzt.

  2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Vorlageentscheidung vorgelegt:

  1. Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesell-schaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Ge-sellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne Be-schränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Per-sonen offen zu legen?

  2. Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit den Gemeinschaftsgrundrech-ten der Presse- und Rundfunkfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Ge-sellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und die im Bereich des Presse- und Verlagswesens bzw. im Rund-funkbereich tätig sind, verpflichtet werden, den Jahresab-schluss und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen?

  3. Ist die Richtlinie 90/605/EWG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, als sie zu einer Benachteiligung der Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung ist, gegenüber Kommanditge-sellschaften, deren Komplementär eine natürliche Person ist, führt, obwohl die Gläubiger der GmbH & Co. KG durch die Offen-legungspflicht der GmbH besser geschützt werden als Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär als natürliche Person keinen Offenlegungspflichten unterliegt?

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