Landgericht Essen, 2009-12-07, 41 O 24/09

41 O 24/09Tribunal Cantonal7 de dez. de 2009

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Landgericht Essen — 41 O 24/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-07

Aktenzeichen: 41 O 24/09

ECLI: ECLI:DE:LGE:2009:1207.41O24.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: § 675 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin auch für alle weiteren unter den Beratervertrag vom 11./13.Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten keinen Vergütungsanspruch hat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines Projektes war.

Ferner wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte das Mobiltelefon Modell …-Handy … mit der Seriennummer … einschließlich SIM-Karte mit der Rufnummer … herauszugeben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Herausgabe des Mobiltelefons darf gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 € vollstreckt werden.

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