17 O 148/10•Landgericht Essen, 2011-01-31, 17 O 148/10
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Landgericht Essen — 17 O 148/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-31
Aktenzeichen: 17 O 148/10
ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0131.17O148.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: §§ 143 I 2 InsO, 819 I, 818 IV, 292 II, 987 II BGB
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.707,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und das beklagte Land zu 53 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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