Landgericht Essen, 2011-03-15, 51 KLs 49/10

51 KLs 49/10Tribunal Cantonal15 de mar. de 2011

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Landgericht Essen — 51 KLs 49/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: 51 KLs 49/10

ECLI: ECLI:DE:LGE:2011:0315.51KLS49.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XVI. große Strafkammer

Normen: BtmG §§ 29, 29a, 30

Tenor

Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.01.2009, Az. 38 Ls – 84 Js 2663/08 – 1127/08, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus wird die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010, Az. 38 Ls – 84 Js 266/10 – 103/10, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000,- € wird angeordnet.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I 1 Nr. 1, 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4, 31 BtMG; 27, 49 I, 52, 53, 55, 73a StGB

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