Landgericht Essen, 2012-08-23, 4 O 95/12

4 O 95/12Tribunal Cantonal23 de ago. de 2012

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Wettbewerbswidrige Werbung mit der Bezeichnung "Notar" nach Ausscheiden aus dem Notariat

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Landgericht Essen — 4 O 95/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-23

Aktenzeichen: 4 O 95/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2012:0823.4O95.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 3, 4, 5, 8 UWG

Leitsätze

Wettbewerbswidrige Werbung mit der Bezeichnung "Notar" nach Ausscheiden aus dem Notariat

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf seinen Praxisschildern u.a. an dem Gebäude B-Str. … unter der Bezeichnung „Notar“ zu firmieren sowie auf seiner Homepage www…..de als Notar aufzutreten und im Rahmen seiner Internetpräsenz unter www…..de mit einem fehlerhaften und unvollständigen Impressum, insbesondere hinsichtlich der Angabe der berufsständischen Kammer und der berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Zugänglichkeit, aufzutreten, sowie auf der vorbezeichneten Homepage die Bezeichnung „Notariat“ zu führen und auf der vorbezeichneten Homepage damit zu werben, als „Repetitor (Uni C)“ zu arbeiten.

Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17% und der Beklagte 83%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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