6 O 353/14•Landgericht Essen, 2015-01-08, 6 O 353/14
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Landgericht Essen — 6 O 353/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-08
Aktenzeichen: 6 O 353/14
ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0108.6O353.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 495, 355, 357, 346 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages des Klägers an die Beklagte in Höhe von 22.900,00 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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