Landgericht Essen, 2015-02-09, 1 O 241/12

1 O 241/12Tribunal Cantonal9 de fev. de 2015

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Landgericht Essen — 1 O 241/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-09

Aktenzeichen: 1 O 241/12

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0209.1O241.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 823, 831, 253, 840 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 65.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch für die Zeit vom 13.09.2012 bis zum 23.05.2013.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 06.10.2009 bis 26.10.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.170,56 Euro an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch für die Zeit vom 13.09.2012 bis zum 23.05.2013.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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