Landgericht Essen, 2015-06-26, 52 KLs 6/15

52 KLs 6/15Tribunal Cantonal26 de jun. de 2015

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Landgericht Essen — 52 KLs 6/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-26

Aktenzeichen: 52 KLs 6/15

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:0626.52KLS6.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XVII. große Strafkammer

Normen: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

11 (elf) Jahren

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten B wird Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 101.800,00 € angeordnet.

Der Angeklagte B1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Angeklagte B1 freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind; soweit der Angeklagte B1 freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B1 der Landeskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften:

Für B: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 53, 73, 73a StGB

Für B1: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 52 StGB

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