Landgericht Essen, 2015-12-18, 35 KLs 302 Js 116/13 - 14/15

35 KLs 302 Js 116/13 - 14/15Tribunal Cantonal18 de dez. de 2015

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Essen — 35 KLs 302 Js 116/13 - 14/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-18

Aktenzeichen: 35 KLs 302 Js 116/13 - 14/15

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1218.35KLS302JS116.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XV. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer -

Normen: StGB §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5; 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 54

Tenor

Der Angeklagte E und der Angeklagte M werden jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie wegen eines weiteren tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte X wird wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte E1 wird wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 13-fach vollendeten und 2.847-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug sowie wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 12-fach vollendeten und 826-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe betreffend den Angeklagten E1 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte E2 wird wegen Beihilfe zu einem tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe betreffend die Angeklagte E2 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Bei den Angeklagten E und M sowie der Nebenbeteiligten J UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtschuldnern unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 370.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten, in Höhe von weiteren 380.000,- € unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei den Gesamtschuldnern E und der J UG (haftungsbeschränkt) wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten und schließlich unterbleibt bei der J UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von zusätzlichen 1.303.611,30 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Bei den Angeklagten E und M sowie der Nebenbeteiligten I UG (haftungsbeschränkt) als Gesamtschuldnern unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 120.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten, in Höhe von weiteren 130.000,- € unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei den Gesamtschuldnern E und der I UG (haftungsbeschränkt) wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten und schließlich unterbleibt bei der I UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von zusätzlichen 232.101,40 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Beim Angeklagten X wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 23.500,- € angeordnet, in Höhe von weiteren 1.500,- € unterbleibt die Anordnung des Wertersatzverfalls beim Angeklagten X wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Beim Angeklagten E1 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000,- € angeordnet.

Bei der Angeklagten E2 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,- € angeordnet.

Bei der Nebenbeteiligten Q unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 130.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.

Bei der Nebenbeteiligten H UG (haftungsbeschränkt) unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 638.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.

Bei der Nebenbeteiligten N k.s. unterbleibt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 938.000,- € wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Nebenbeteiligte Q hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter E: §§ 263 Abs.1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;

Angeklagter M: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;

Angeklagter X: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;

Angeklagter E1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;

Angeklagte E2: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 27, 52, 53, 73, 73 a, 73 c StGB;

Nebenbeteiligte Q: §§ 73, 73a StGB;

Nebenbeteiligte J UG: §§ 73, 73 a StGB;

Nebenbeteiligte H UG: § 73, 73 a StGB;

Nebenbeteiligte I UG: §§ 73, 73 a StGB;

Nebenbeteiligte N k.s.: §§ 73, 73 a StGB.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.