45 O 66/17•Landgericht Essen, 2017-09-05, 45 O 66/17
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Landgericht Essen — 45 O 66/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-05
Aktenzeichen: 45 O 66/17
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:0905.45O66.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 TabakerzG
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Nikotinlösungen für elektronische Zigaretten in Behältern zu bewerben, die ein Volumen von 10 ml überschreiten und/oder diese in den Verkehr zu bringen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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