7 S 21/17•Landgericht Essen, 2017-11-15, 7 S 21/17
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Landgericht Essen — 7 S 21/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-15
Aktenzeichen: 7 S 21/17
ECLI: ECLI:DE:LGE:2017:1115.7S21.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: BGB § 249
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az: 20 C 125/16) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 562,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 61 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten und 61 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 39 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten, 39 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 39 % der erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention. Die Streitverkündete trägt 61 % der erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streitverkündete trägt die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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