43 O 16/19•Landgericht Essen, 2019-03-15, 43 O 16/19
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Landgericht Essen — 43 O 16/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-15
Aktenzeichen: 43 O 16/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2019:0315.43O16.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. KfH
Normen: ARt. 4 III a VO (EG) Nr. 1924/2006§ 8 I UWG
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Likör, insbesondere für das Produkt "G Likör (14 % Vol.) mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin,
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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