21 O 169/02•Landgericht Hagen, 2002-10-28, 21 O 169/02
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Landgericht Hagen — 21 O 169/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-28
Aktenzeichen: 21 O 169/02
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2002:1028.21O169.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 25.10.2002 enthaltenen und durch Vorlage der darin genannten Anlagen sowie Fotografien der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 7, 8, 24, 25 UWG, 32, 935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige Verfügung:
1.) Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen oder
sonstigen öffentlichen Mitteilungen, z.B. durch Schau-
fensterwerbung, mit einem Räumungsverkauf von Schmuck
wegen Geschäftsübergabe mit der Aussage:
"Räumungsverkauf wegen Geschäftsübergabe
30 - 50%"
zu bewerben,
und/oder einen derart angekündigten Räumungsverkauf
durchzuführen, solange dieser entgegen § 8 Abs. 3 UWG nicht
ordnungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handels-
kammer angezeigt ist.
2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgeg-
nerin die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
oder von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder ersatz-
weise einer an ihren Gesellschaftern zu vollziehenden
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.) Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstands-
wert von 8.000,00 Euro der Antragsgegnerin auferlegt.
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