4 O 338/04•Landgericht Hagen, 2005-11-10, 4 O 338/04
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Landgericht Hagen — 4 O 338/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-10
Aktenzeichen: 4 O 338/04
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2005:1110.4O338.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Abtrennung der Heizungsanlage im Hau-se X2 in I von der zentralen Heizungsanlage im Nach-barhaus X3 zu dulden, und zwar dergestalt, dass die Zulei-tungsrohre zur Heizung aus dem Nachbargebäude an der Kellerwand im Hause X2 abgetrennt und versperrt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 12.000 Euro.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwen-den, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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