Landgericht Hagen, 2006-12-18, 8 O 474/06

8 O 474/06Tribunal Cantonal18 de dez. de 2006

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Landgericht Hagen — 8 O 474/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-18

Aktenzeichen: 8 O 474/06

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2006:1218.8O474.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermei-dung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,

  1. aufgegeben, vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts die Niederlassung als Arzt mit privat- und/oder vertragsärztlicher Tätigkeit am Sitz der Gemeinschaftspraxis X-Straße in H zu unterlassen;

  2. untersagt, im Gesellschaftsvermögen befindliche Praxisgegenstände und

-einrichtungen vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen;

  1. aufgegeben, die Erklärung zu unterlassen, dass sich der Antragsteller im neuen Jahr an anderer Stelle in H niederlassen wird.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, vorläufig bis zur be-standskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts die Praxistelefonnummer mit der Rufnummer XXX weiter zu nutzen.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

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