22 O 12/07•Landgericht Hagen, 2008-11-21, 22 O 12/07
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Landgericht Hagen — 22 O 12/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-21
Aktenzeichen: 22 O 12/07
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2008:1121.22O12.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die unter dem Top 1 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.12.2006 gefassten Beschlüsse, durch die
die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12.2005 sowie
der Beschlussvorschlag der Geschäftsführung der Beklagten über die Verwendung des Jahresüberschusses 2005 der Beklagten abgelehnt wurden,
werden für nichtig erklärt.
II.
Es wird festgestellt, dass
der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2005 in der Bilanz mit einer Bilanzsumme von 36.521.192,56 Euro und in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einen Jahresüberschuss in Höhe von 255.645,94 Euro festgestellt ist
sowie
der Jahresüberschuss 2005 der Beklagten in Höhe von 255.645,94 Euro mit dem Verlustvortrag in Höhe von 2.484.345,59 Euro verrechnet wird und der verbleibende Finanzverlust in Höhe von 2.228.699,65 Euro auf neue Rechnung vorgetragen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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