22 O 17/12•Landgericht Hagen, 2012-08-08, 22 O 17/12
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Landgericht Hagen — 22 O 17/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: 22 O 17/12
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:0808.22O17.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für Drogerie- und Parfümartikel mit einer Konsumentenbefragung zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung anzugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.
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