8 O 79/11•Landgericht Hagen, 2013-03-13, 8 O 79/11
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Landgericht Hagen — 8 O 79/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: 8 O 79/11
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:0313.8O79.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
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Das Teil-Versäumnisurteil vom 12.09.2012 wird aufrechterhalten.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.448,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 76 % und der Kläger zu 24 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger zu 24 % und im Übrigen die Nebenintervenienten selbst.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden.
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