62 StVK 54/15•Landgericht Hagen, 2015-12-08, 62 StVK 54/15
Landgericht Hagen, 2015-12-08, 62 StVK 54/15
62 StVK 54/15Tribunal Cantonal8 de dez. de 2015
Texto completo
Landgericht Hagen — 62 StVK 54/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-08
Aktenzeichen: 62 StVK 54/15
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2015:1208.62STVK54.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
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Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23.09.2015 dahingehend, den Antragsteller in den geschlossenen Maßregelvollzug des LWL-Therapiezentrums N1 zurück zu verlegen, wird aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich damit gegen die Beantragung der Aufhebung der Maßregel durch den Antragsgegner wendet und soweit er die Außervollzugsetzung nach § 114 Abs. 2 StVollzG begehrt, als unzulässig zurückgewiesen.
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Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er sich damit gegen seine Rückverlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug des LWL-Therapiezentrums N1 wendet, bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwältin P1 aus F1 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
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Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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