10 O 567/13•Landgericht Hagen, 2016-06-15, 10 O 567/13
Texto completo
Landgericht Hagen — 10 O 567/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-15
Aktenzeichen: 10 O 567/13
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2016:0615.10O567.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
- Es wird festgestellt, dass die zur Vollbeendigung der Rechtsanwalts-Notarbüro S & U GbR aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz auf folgender Grundlage zu ermitteln ist:
Auf der Einnahmenseite werden durchgängig alle Einnahmen der Parteien/Gesellschafterinnen ihr selbst gutgeschrieben.
Von den Einnahmen, die die angestellte Rechtsanwältin Dr. O erzielt hat, und den Einnahmen, die die Angestellte Frau N erzielt hat, erhält die Klägerin, Rechtsanwältin S, vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2012 zwei Drittel und die Beklagte, Rechtsanwältin U, ein Drittel gutgeschrieben.
Ab dem 01.09.2012 werden die Einnahmen der Rechtsanwältin Dr. O und Frau N den Parteien/Gesellschafterinnen jeweils zur Hälfte gutgeschrieben.
Von den Nettoausgaben der Gesellschaft trägt im Innenverhältnis der Gesellschafterinnen die Klägerin, Rechtsanwältin S, vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2012 zwei Drittel und die Beklagte, Rechtsanwältin U, ein Drittel.
Von den Nettoausgaben der Gesellschaft trägt für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 30.09.2013 im Innenverhältnis die Klägerin, Rechtsanwältin S, vorab 1.000 € pro Monat, und beide Parteien tragen von den verbleibenden monatlichen Nettoausgaben der Gesellschaft jeweils die Hälfte.
Die vorstehende Ausgabenverteilung gilt mit Ausnahme der Kfz-Kosten, Darlehenszinsen und Abschreibungen. Diese Kosten trägt im Innenverhältnis jede Partei/Gesellschafterin selbst, und die Abschreibungen für die von ihr im Innenverhältnis alleine getragenen Ausgaben kommen nur ihr selbst zugute.
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Die Beklagte wird verurteilt, an der Feststellung der Gewinnermittlungen der Rechtsanwalts-Notarbüro S & U GbR für das Jahr 2012 und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 und der Auseinandersetzungsbilanz per 30.09.2013 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen zu der Verurteilung zu Ziffer 1. und unter Zugrundelegung der durch die Buchhalterin L, V-Weg, C erstellten Buchhaltung der Gesellschaft durch die Beauftragung eines von der Steuerberaterkammer X, F-Straße, N zu benennenden, zur Übernahme des Mandats bereiten Steuerberaters mitzuwirken,
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Die Beklagte wird verurteilt, durch ihre Unterschrift daran mitzuwirken, gegenüber dem Finanzamt M für die Rechtsanwalts-Notarbüro S & U GbR für das Jahr 2012 und für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 die Umsatzsteuererklärungen und die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung unter Zugrundelegung der sich aus der vorstehenden Verurteilung zu 2. ergebenden steuerlich relevanten Beträge abzugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € vorläufig vollstreckbar.
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