3 S 46/16•Landgericht Hagen, 2016-10-05, 3 S 46/16
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Landgericht Hagen — 3 S 46/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-05
Aktenzeichen: 3 S 46/16
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2016:1005.3S46.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.06.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.104,43 € zu zahlen sowie die Klägerin freizustellen von ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € gegenüber der Sozietät X2 & L mbH,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nur für den Beklagten zugelassen.
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