9 O 204/16•Landgericht Hagen, 2018-06-19, 9 O 204/16
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Landgericht Hagen — 9 O 204/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-19
Aktenzeichen: 9 O 204/16
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2018:0619.9O204.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Gesellschafterverhältnis des Beklagten bei der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 30.06.2015 beendet wurde.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Management-Vertrag vom 31.03.2006 zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2016 beendet wurde.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 97 %, der Beklagte 3 %, mit Ausnahme der Kosten des Drittwiderbeklagten, die der Beklagte allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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