Landgericht Köln, 1992-11-27, 17 O 508/90

17 O 508/90Tribunal Cantonal27 de nov. de 1992

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Landgericht Köln — 17 O 508/90 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-27

Aktenzeichen: 17 O 508/90

ECLI: ECLI:DE:LGK:1992:1127.17O508.90.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 11.01.1988 entstanden sind und künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Teil-Schmerzensgeld von 30.000,-- DM zu zahlen.

Im übrigen ist die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000,--- DM vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

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