9 S 150/02•Landgericht Köln, 2002-12-04, 9 S 150/02
Landgericht Köln, 2002-12-04, 9 S 150/02
9 S 150/02Tribunal Cantonal4 de dez. de 2002
Regest
1. Auch für die Frage, ob das von den Parteien des Räumungsrechtsstreits bewohnte Gebäude ein eigenständiges Wohngebäude mit zwei Wohnungen oder - unter Einbeziehung eines weiteren Komplexes - ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen darstellt, kommt es auf die Verkehrsauffassung an. 2. Maßgebend sind danach vor allem die zwangsläufigen Kontakte der Parteien zu den Bewohnern des weiteren Komplexes, insbesondere die Situation des Eingangsbereichs. 3. Die Bedeutung eines sich über beide Komplexe erstreckenden Dachgeschosses, das von dem Beklagten des Räumungsprozesses bewohnt wird, ist demgegenüber nicht entscheidend. Das gleiche gilt für die Frage, ob beide Komplexe über eine teilweise gemeinsame Wasser- und Stromversorgung verfügen.
Texto completo
Landgericht Köln — 9 S 150/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-04
Aktenzeichen: 9 S 150/02
ECLI: ECLI:DE:LGK:2002:1204.9S150.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Leitsätze
Auch für die Frage, ob das von den Parteien des Räumungsrechtsstreits
bewohnte Gebäude ein eigenständiges Wohngebäude mit zwei Wohnungen oder -
unter Einbeziehung eines weiteren Komplexes - ein Gebäude mit mehr als zwei
Wohnungen darstellt, kommt es auf die Verkehrsauffassung an.
Maßgebend sind danach vor allem die zwangsläufigen Kontakte der Parteien
zu den Bewohnern des weiteren Komplexes, insbesondere die Situation des
Eingangsbereichs.
Die Bedeutung eines sich über beide Komplexe erstreckenden
Dachgeschosses, das von dem Beklagten des Räumungsprozesses bewohnt wird,
ist demgegenüber nicht entscheidend. Das gleiche gilt für die Frage, ob
beide Komplexe über eine teilweise gemeinsame Wasser- und Stromversorgung
verfügen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.6.2002 - 9 C 117/02 - wird zurückgewiesen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 2003 gewährt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
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