Landgericht Köln, 2003-10-02, 31 O 349/03

31 O 349/03Tribunal Cantonal2 de out. de 2003

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Landgericht Köln — 31 O 349/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-02

Aktenzeichen: 31 O 349/03

ECLI: ECLI:DE:LGK:2003:1002.31O349.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten per Telefax Kontakt aufzunehmen und/oder an einer solchen Kontaktaufnahme mitzuwirken, ohne dass das Einverständnis des Empfängers vorliegt oder - soweit es sich um einen Gewerbetreibenden handelt - zu vermuten ist, wie nachstehend wiedergegeben:

[ Im Original folgt eine Abbildung des Telefax ]

wenn der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, dass

  • Telefax-Schreiben dieser Art ohne vorherige Zustimmung wiederholt an Verbraucher übermittelt wurden,

  • die Entscheidungen der Verbraucher zu den gestellten Fragen nicht den politischen Funktionsträgern sowie Medien präsentiert wurden,

  • ein Unterlassungsanspruch gegen den Versender der Telefax-Schreiben wegen Zustellungsproblemen kurzfristig gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt:

  • für die Unterlassung: 10.000 EUR

  • für die Kosten: 2.000 EUR.

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