15 O 590/01•Landgericht Köln, 2004-07-01, 15 O 590/01
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Landgericht Köln — 15 O 590/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-01
Aktenzeichen: 15 O 590/01
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0701.15O590.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt zu zahlen
1.) an den Kläger zu 1.) 4.794,45 EUR nebst Jahreszinsen hieraus seit dem 24. Oktober 2001 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
2.) an den Kläger zu 2.) 9.276,69 EUR nebst Jahreszinsen hieraus seit dem 24. Oktober 2001 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1.) zu 4,66 %, der Kläger zu 2.) zu 29,66 % und der Beklagte zu 65,68 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) tragen der Kläger zu 1.) zu 17,24 % und der Beklagte zu 82,76 %
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) tragen der Kläger zu 2.) zu 40,65 % und der Beklagte zu 59,35 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
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