82 O 12/04•Landgericht Köln, 2004-10-08, 82 O 12/04
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Landgericht Köln — 82 O 12/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-08
Aktenzeichen: 82 O 12/04
ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1008.82O12.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.850,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 05.03.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin darüber hinaus gehende Kosten für Schäden aus dem Wasserrohrbruch am 11.01.2003 im Gebäude L-Straße in Kerpen im Rahmen des Versicherungsschutzes aus dem Vertrag mit der Vertragsnummer ##, ###### zu ersetzen.Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte seit dem 5.3.2003 mit der Erteilung von Versicherungsschutz in Verzug ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24% und die Beklagte zu 76%.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
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