Landgericht Köln, 2004-11-18, 31 O 539/04

31 O 539/04Tribunal Cantonal18 de nov. de 2004

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Landgericht Köln — 31 O 539/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-18

Aktenzeichen: 31 O 539/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:1118.31O539.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben,

a) ein Motorenöl T Plus 5W-40 und/oder ein Motorenöl X Sport 15W-40 mit dem Hinweis:

"MB 229.1"

anzukündigen, wenn von dem betreffenden Hersteller für die solchermaßen beworbenen Motorenöle eine Freigabe nicht erteilt worden ist

und/oder

b) ein Motorenöl T 1 2 LTW OW-30 mit dem Hinweis:

"Freigegeben unter anderer Bezeichnung nach VW 503.00, 506.00, 506.01"7

anzukündigen, wenn der solchermaßen beworbene Schmierstoff unter der angegebenen Bezeichnung nicht zumindest eine Rebrandfreigabe vom Kraftfahrzeughersteller erhalten hat:

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II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2004 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Hinsichtlich des Zahlungsantrags sowie der Kosten darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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