28 O 70/05•Landgericht Köln, 2005-07-26, 28 O 70/05
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Landgericht Köln — 28 O 70/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-26
Aktenzeichen: 28 O 70/05
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:0726.28O70.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2004 Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentnummer: ### abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,07 € x (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rücknahme – 3.850 km) zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeuges seit dem 13. Mai 2004 in Annahmeverzug befindet.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) sowie der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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