Landgericht Köln, 2005-10-18, 33 O 164/05

33 O 164/05Tribunal Cantonal18 de out. de 2005

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Landgericht Köln — 33 O 164/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-18

Aktenzeichen: 33 O 164/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:1018.33O164.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,

unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrages zu machen, wie nachstehend wiedergegeben:

  • Es folgt die bildliche Darstellung der Werbebotschaft. -

II.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich

  • des Unterlassungsausspruchs: 40.000,- €

  • der Kosten: 110% des zu vollstreckenden Betrages.

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