2 O 326/03•Landgericht Köln, 2005-11-21, 2 O 326/03
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Landgericht Köln — 2 O 326/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-21
Aktenzeichen: 2 O 326/03
ECLI: ECLI:DE:LGK:2005:1121.2O326.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 21.7.2003 - 2 O 326/03 - wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 89,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.6.2003 zu zahlen. Im übrigen wird es aufgehoben.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 3.016,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.910,31 € seit dem 23.1.2004 zu zahlen.
Im übrigen übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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