81 O174/06•Landgericht Köln, 2007-02-09, 81 O174/06
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Landgericht Köln — 81 O174/06 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-09
Aktenzeichen: 81 O174/06
ECLI: ECLI:DE:LGK:2007:0209.81O174.06.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
A.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung G als Keyword für Werbeanzeigen bei Google zu verwenden, wenn hierdurch wie nachstehend wiedergegeben bei Eingabe von G als Suchbegriff das Angebot der Beklagten erscheint:
- der Klägerin schriftlich - beginnend mit dem 6.7.2006 - Auskunft zu erteilen,
für welche Zeiträume sie die Anzeigen bei der Suchma-schine Google www.google.de unter Verwendung des Kennzeichens G in jeder beliebigen Schreib-weise geschaltet hat, wie häufig die Anzeigen in dem je-weiligen Zeitraum ihrer Schaltung von Dritten angeklickt wurden und
für welche Zeiträume sie die Abbildungen der Produkte
FlexiFelix, MaryMermaid und Smartballs für die Be-bilderung ihres Angebotes auf ihrer Internetpräsenz www.eis.de nutzte.
- an die Klägerin € 699,90 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.Juli 2006 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 6.7.2006
aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art und
aus der Verwendung von Abbildungen der Produkte FlexiFelix, MaryMermaid und Smartballs für die Bebilderung ihres Angebotes auf ihrer Internetpräsenz www.eis.de
bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zu I.1. und I.2., 1.Spiegelstrich gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000, und hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheits-eistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
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