Landgericht Köln, 2009-01-29, 90 O 44/09

90 O 44/09Tribunal Cantonal29 de jan. de 2009

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Landgericht Köln — 90 O 44/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: 90 O 44/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0129.90O44.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. Z ## für 2005 des Notars Dr. Y (Köln) vom 17.03.2005 wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jegliche vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde Nr. Z 640 für 2005 des Notars Dr. Y (Köln) vom 17.03.2005 herauszugeben.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. Z ## für 2005 des Notars Dr. Y (Köln) vom 17.03.2005 wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Nebenintervention wird zugelassen; die hierdurch dem Streithelfer entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt dieser selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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