23 O 380/08•Landgericht Köln, 2009-06-17, 23 O 380/08
Texto completo
Landgericht Köln — 23 O 380/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: 23 O 380/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0617.23O380.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.212,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger bei der Kostenerstattung für ärztlich verordnete Lymphdrainagen die beihilfefähigen Höchstbeträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 461,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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