Landgericht Köln, 2009-07-24, 82 O 10/08

82 O 10/08Tribunal Cantonal24 de jul. de 2009

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Landgericht Köln — 82 O 10/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-24

Aktenzeichen: 82 O 10/08

ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0724.82O10.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelsssachen

Tenor

Die Anträge der Antragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26 werden als unzulässig verworfen.

Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1, auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007 auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses Aktien zu EUR 5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 zu erwerben, frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 1 auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007 auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses geschuldete angemessene Abfindung von EUR 5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. April 2008 zu verzinsen ist.

Die weiteren Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der A ntragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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