84 O 68/09•Landgericht Köln, 2009-09-30, 84 O 68/09
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Landgericht Köln — 84 O 68/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-30
Aktenzeichen: 84 O 68/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2009:0930.84O68.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben „ 4GB USB-Speichersticks“ anzubieten, wenn diese am mitgeteilten 1. Angebotstag nicht mindestens bis 12.00 Uhr mittags erwerbbar sind:
(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich des Tenors zu I. 5.000,00 € und im übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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