9 S 154/09•Landgericht Köln, 2010-01-06, 9 S 154/09
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Landgericht Köln — 9 S 154/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-06
Aktenzeichen: 9 S 154/09
ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0106.9S154.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.06.2009 – 66 C 75/08 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.
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Die Gerichtskosten 1. Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1. Instanz tragen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten 2. Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2. Instanz trägt die Klägerin zu 2). Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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