Landgericht Köln, 2010-02-18, 31 O 552/09

31 O 552/09Tribunal Cantonal18 de fev. de 2010

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Landgericht Köln — 31 O 552/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: 31 O 552/09

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0218.31O552.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin,

im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

a) Anzeigen zu veröffentlichen, in denen das Mittel „B Schlankkapseln“ mit dem Hinweis auf dessen schlankmachende bzw. gewichtsreduzierende Wirkung angepriesen wird, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben durch das Inserat

„ Schlank-Sensation Nr. 1

Weltsensation:

Neuer Bio-Schlankstoff, der die Wirkung der Kalorien umkehrt“,

in der Zeitschrift „Q“, Nr. 22/2008, Seite 9:

-(Es folgt eine Darstellung)

und/oder

b) Anzeigen zu veröffentlichen, in denen ein unter der Bezeichnung „C“ vertriebenes Mittel mit dem Hinweis auf dessen schlankmachende bzw. gewichtsreduzierende Wirkung angepriesen wird, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben durch das Inserat

„ Schlank in Rekordzeit

und nicht mehr zunehmen

Englische Wissenschaftler entdecken sensationellen Bio-Schlankstoff“,

in der Zeitschrift „Q“, Nr. 37/2009, Seite 7:

(Es folgt eine Darstellung)

  1. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00.

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