Landgericht Köln, 2010-07-14, 28 O 403/10

28 O 403/10Tribunal Cantonal14 de jul. de 2010

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Landgericht Köln — 28 O 403/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-14

Aktenzeichen: 28 O 403/10

ECLI: ECLI:DE:LGK:2010:0714.28O403.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

Sie habe auf ihn gewartet. Mit „hochgezogenem Strickkleid“. Wie üblich habe sie „Handschellen und eine Reiterpeitsche bereitgelegt“.

wenn dies geschieht wie auf blick.ch im Artikel vom 14.06.2010 mit der Überschrift „Fall L– Beweist Tampon Vergewaltigung?“.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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