Landgericht Köln, 2011-06-09, 31 O 133/11

31 O 133/11Tribunal Cantonal9 de jun. de 2011

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Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist dann nicht wirksam, wenn die Wirksamkeit im Verfügungstenor von der gleichzeitigen Zustellung von Anlagen abhängig gemacht wird und die Anlagen nicht in anwaltlich beglaubigter Form mitzugestellt werden.

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Landgericht Köln — 31 O 133/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: 31 O 133/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0609.31O133.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Normen: §§ 928, 929 ZPO

Leitsätze

Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist dann nicht wirksam, wenn die Wirksamkeit im Verfügungstenor von der gleichzeitigen Zustellung von Anlagen abhängig gemacht wird und die Anlagen nicht in anwaltlich beglaubigter Form mitzugestellt werden.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.03.2011 wird aufgehoben und der Antrag vom 07.03.2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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