Landgericht Köln, 2012-02-29, 28 O 840/11

28 O 840/11Tribunal Cantonal29 de fev. de 2012

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Landgericht Köln — 28 O 840/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-29

Aktenzeichen: 28 O 840/11

ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0229.28O840.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Beschäftigte der I -Kliniken in Buch über den Antragsteller identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Position, wie durch die Formulierung „des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. med. A (57)“ im Rahmen des Artikels „I -Klinik unter Betrugsverdacht“ vom 21.06.2011 und des Artikels „Klinik-Razzia, die Nächste“ vom 22.06.2011 unter www.c.de geschehen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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