31 O 249/12•Landgericht Köln, 2012-05-21, 31 O 249/12
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Landgericht Köln — 31 O 249/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-21
Aktenzeichen: 31 O 249/12
ECLI: ECLI:DE:LGK:2012:0521.31O249.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Werbung der Antragsgegnerin, von Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Die Schutzschrift O AR 582/12 hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge Gas von 20.000 kwh/a einen Vergleich mit dem Grundversorungstarif der Antragstellerin vorzunehmen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
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