Landgericht Köln, 2013-03-21, 10 S 129/12

10 S 129/12Tribunal Cantonal21 de mar. de 2013

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Landgericht Köln — 10 S 129/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-21

Aktenzeichen: 10 S 129/12

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0321.10S129.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2012 - 220 C 8/12 - wird zurückgewiesen, weil der Kammer aus den Gründen des Beschlusses vom 21.01.2013 - 10 S 129/12 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.133,80 EUR festgesetzt.

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