18 O 148/08•Landgericht Köln, 2013-05-15, 18 O 148/08
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Landgericht Köln — 18 O 148/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-15
Aktenzeichen: 18 O 148/08
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0515.18O148.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von weiteren 11.250,00 EUR nebst Zinsen seit dem 11.01.2011 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 00.00.00 auf der Straße Y in Köln Altstadt/Süd über die von der Beklagten bereits anerkannte Haftungsquote von 75 % hinaus zu 100 % zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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