Landgericht Köln, 2013-06-21, 2 O 667/05

2 O 667/05Tribunal Cantonal21 de jun. de 2013

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Regest

1. Nach dem Tod eines Steuerberaters, der sich mit einem anderen Steuerberater zu einer Sozietät zusammengeschlossen hatte, haftet sein Erbe auch dann für Nachlaßverbindlichkeiten, die aus einer Gesellschafterhaftung des Erblassers herrühren, wenn der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Fortsetzungsklausel enthält, die dazu führt, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers "am Nachlass" vorbei im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den anderen Gesellschafter übertragen worden ist. 2. Im Rahmen eines Gesamtvermögensvergleich, der alle von einem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst, müssen beim Beweismaß die besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung einer nur hypothetischen Vermögenslage, zumal wenn diese für eine weit in die Vergangenheit liegende Zeit unterstellt wird, berücksichtigt werden. Solche Schwierigkeiten dürfen den Schädiger nicht entlasten, denn erst dessen pflichtwidriges Verhalten hat dazu geführt, dass der Sachverhalt hypothetisch geblieben ist und daher nur noch eingeschränkt geprüft werden kann. Die Anforderungen an die gesicherte Grundlage, auf der die nach § 287 ZPO nötige überwiegende Wahrscheinlichkeit beruht, dürfen daher nicht überspannt werden. 3. Beim Umsetzen einer pflichtwidrigen Gestaltungsberatung, die (auch) die Empfehlung beinhaltet, Gesellschaften zu gründen, bilden diejenigen unnützen Kosten, die den zuvor nicht existierenden Gesellschaften entstehen, einen eigenständigen, unmittelbar eintretenden Schaden. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaften beginnt mit Entstehung dieser Kosten, selbst wenn in diesem Zeitpunkt ein den Mandanten belastender Steuerbescheid noch nicht bekannt gegeben ist.

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Landgericht Köln — 2 O 667/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-21

Aktenzeichen: 2 O 667/05

ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0621.2O667.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 736; § 1967 Abs. 1; ZPO § 287

Leitsätze

  1. Nach dem Tod eines Steuerberaters, der sich mit einem anderen Steuerberater zu einer Sozietät zusammengeschlossen hatte, haftet sein Erbe auch dann für Nachlaßverbindlichkeiten, die aus einer Gesellschafterhaftung des Erblassers herrühren, wenn der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Fortsetzungsklausel enthält, die dazu führt, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers "am Nachlass" vorbei im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den anderen Gesellschafter übertragen worden ist.

  2. Im Rahmen eines Gesamtvermögensvergleich, der alle von einem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst, müssen beim Beweismaß die besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung einer nur hypothetischen Vermögenslage, zumal wenn diese für eine weit in die Vergangenheit liegende Zeit unterstellt wird, berücksichtigt werden. Solche Schwierigkeiten dürfen den Schädiger nicht entlasten, denn erst dessen pflichtwidriges Verhalten hat dazu geführt, dass der Sachverhalt hypothetisch geblieben ist und daher nur noch eingeschränkt geprüft werden kann. Die Anforderungen an die gesicherte Grundlage, auf der die nach § 287 ZPO nötige überwiegende Wahrscheinlichkeit beruht, dürfen daher nicht überspannt werden.

  3. Beim Umsetzen einer pflichtwidrigen Gestaltungsberatung, die (auch) die Empfehlung beinhaltet, Gesellschaften zu gründen, bilden diejenigen unnützen Kosten, die den zuvor nicht existierenden Gesellschaften entstehen, einen eigenständigen, unmittelbar eintretenden Schaden. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaften beginnt mit Entstehung dieser Kosten, selbst wenn in diesem Zeitpunkt ein den Mandanten belastender Steuerbescheid noch nicht bekannt gegeben ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216.369,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.631,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2009 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54% und die Beklagte zu 46%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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