8 O 514/10•Landgericht Köln, 2013-06-27, 8 O 514/10
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Landgericht Köln — 8 O 514/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-27
Aktenzeichen: 8 O 514/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0627.8O514.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 33.777,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen haben, die der Klägerin infolge der Beschädigung der Kabelkanalanlage an der O-Straße, Köln, im November 2007 infolge von Bohrarbeiten zum Bauvorhaben „D“, Köln, entstanden sind oder noch entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 5) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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