22 O 125/13•Landgericht Köln, 2013-08-01, 22 O 125/13
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Landgericht Köln — 22 O 125/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-01
Aktenzeichen: 22 O 125/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0801.22O125.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 06.05.2013 wird aufrecht erhalten.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages in Höhe von 21.870,98 Euro an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche sie als Gesellschaftsgläubigerin im Insolvenzverfahren erhalten hätte, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
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